Gesundheit und Soziales
Fachpraktikerin und Fachpraktiker Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen
Berufliche Tätigkeiten:
Fachpraktiker/innen für Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen kümmern sich um die Haushaltsführung sowie -pflege. Sie arbeiten dabei mit, die Speisen zuzubereiten und bereiten einfache Gerichte auch selbst zu. Außerdem richten sie die Mahlzeiten an und servieren diese. Auch beschaffen, lagern und überwachen sie die Lebensmittelvorräte. Des Weiteren reinigen Fachpraktiker/innen für Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen Wohnräume und Schlafzimmer, Bäder und Wirtschaftsräume. Sie waschen zum Beispiel Tischdecken und Bettbezüge, trocknen und bügeln diese. Darüber hinaus dekorieren sie die Räume. Ferner unterstützen Fachpraktiker/innen für Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen hilfsbedürftige Menschen beim Waschen und bei der Körperpflege. Wenn nötig, leisten sie zudem Hilfe bei der Nahrungsaufnahme. Außerdem kontrollieren sie Werte wie z.B. den Puls, die Temperatur und das Körpergewicht. Häufig begleiten Fachpraktiker/innen für Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen zu betreuende Menschen auch bei Spaziergängen oder organisieren Beschäftigungsangebote wie Spielenachmittage.
Ausgewählte schulische Inhalte:
- Ausgewählte schulische Inhalte:
- wie man hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringt
- wie man Speisen und Getränke zubereitet und serviert
- wie Räume gereinigt, gepflegt und gestaltet werden
- wie man Textilien einsetzt, reinigt und pflegt
- wie hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse geplant, durchgeführt und bewertet werden
- wie mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern sowie Geräten und Maschinen umgegangen wird
- wie man hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellt und präsentiert
- wie qualitätssichernde Maßnahmen durchgeführt werden
- wie man Hygienemaßnahmen durchführt
- wie man im Team arbeitet und mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen zusammenarbeitet
Ausbildungsdauer beträgt 36 Monate.
Sie ist nach § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG)/ §42r Handwerksordnung (HwO) anerkannt.